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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 8 AY 28/18 B   

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https://dejure.org/2018,86475
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 8 AY 28/18 B (https://dejure.org/2018,86475)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.08.2018 - L 8 AY 28/18 B (https://dejure.org/2018,86475)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. August 2018 - L 8 AY 28/18 B (https://dejure.org/2018,86475)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 8 AY 28/18
    Wird ein Antrag ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8).
  • BSG, 24.05.2000 - B 1 KR 4/99 BH

    Versagung der Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 8 AY 28/18
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beteiligte seine Ziele auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen könnte (BSG Beschluss vom 24. Mai 2000 B 1 KR 4/99 BH juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 8).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2015 - L 8 AY 43/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 8 AY 28/18
    Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich daher grundsätzlich nicht aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2015 - L 8 AY 43/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2018 - L 8 AY 27/18
    Im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 7. August 2018 in dem Verfahren L 8 AY 28/18 B verwiesen, mit dem die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als unzulässig verworfen worden ist und in dem die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Unzulässigkeit der Beschwerde näher dargestellt sind.
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